AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ATEC Pro GmbH

§ 1 Allgemeines

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma ATEC Pro GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
  3. Der Kunde der ATEC Pro GmbH übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt die ATEC Pro GmbH von Ansprüchen Dritter frei.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote der Firma ATEC Pro GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden. Ausnahmen bilden Projektarbeiten und längerfristige Geschäftsbeziehungen, bei denen Aufträge im üblichen Rahmen ohne schriftliche Bestätigung angenommen werden können.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  3. Die Verkaufsangestellten der Firma ATEC Pro GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  4. Überschreitet ein Käufer durch Abruf sein Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung entbunden.

§ 3 Preise

  1. Soweit nicht anders vereinbart gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise der ATEC Pro GmbH zuzüglich der entstehenden Nebenkosten wie Frachtversicherung, Verpackung und Transport und zuzüglich der am Auslieferungstag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Sofern mit Kunden Verträge über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Dienstleistungen über einen längeren Zeitraum abgeschlossen werden, behält sich die ATEC Pro GmbH vor, die in diesen Verträgen zugrunde gelegten Preise einer möglichen veränderten Kostenentwicklung anzupassen.
  3. Bei Wechselkursschwankungen und plötzlichen Preisänderungen der Lieferanten behält sich ATEC Pro GmbH eine Anpassung der Preise vor. Der Kunde kann in diesem Fall die Lieferung ablehnen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der ATEC Pro GmbH durch Zulieferanten und Hersteller.
  2. Außerhalb der Einflussmöglichkeiten der Firma ATEC Pro GmbH stehende, unvorhersehbare Ereignisse (Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Streik etc.) entbinden ATEC Pro GmbH von der Einhaltung von Fristen.
  3. Bei der Lieferung von Systemen behält sich die ATEC Pro GmbH zur Wahrung der Lieferfrist den Ersatz von Komponenten durch gleichwertige Komponenten (z.B. anderer Hersteller) vor.
  4. Außer bei Systemen und Projektaufgaben ist ATEC Pro GmbhH zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gelten jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

§ 5 Annahmeverzug

  1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist ATEC Pro GmbH berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. ATEC Pro GmbH kann sich hierzu auch den Leistungen dritter bedienen.
  2. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht entgegennehmen zu wollen, kann ATEC Pro GmbH die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. ATEC Pro GmbH ist berechtigt wahlweise entweder pauschal 33% des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiven Schadens vom Käufer zu fordern.

§ 6 Lieferung und Lieferungszustand

Mängel und sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Ware ATEC Pro GmbH und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden.

Übernahme der Ware durch den Spediteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

§ 7 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung das Lager der Firma ATEC Pro GmbH verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch die ATEC Pro GmbH hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

§ 8 Gewährleistung

  1. ATEC Pro GmbH gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind. Die Gewährleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beträgt 6 Monate.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriffe sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessung und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
  3. Der Käufer muss uns die Mängel unverzüglich, spätestens nach einer Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  4. Beanstandete Produkte müssen ATEC Pro GmbH zur Prüfung zugesandt werden.
  5. Bei Produkten, bei denen keine Mängel festgestellt werden konnte, wird ATEC Pro GmbH den Überprüfungsaufwand in Rechnung stellen.
  6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile, Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Toner und andere Verschleißmaterialien.
  7. Gewährleistungsansprüche gegenüber ATEC Pro GmbH stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  8. Die vorstehendenen Absätze enthalten abschließend Gewährleistung für Produkte und Dienstleistungen und schließen sonstige Gewährleitungsansprüche jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens ATEC Pro GmbH vorliegt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Firma ATEC Pro GmbH bleibt das Eigentum an der Ware sowie den daraus durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Ware weiterverarbeitet wird (§§ 947, 948, 950, 951 BGB)
  2. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und die aus ihrer Weiterverarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen tritt der Käufer bereits im Vorwege mit dem Abschluss des Kaufvertrages sämtlich an ATEC Pro GmbH zur Sicherung ab. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der ATEC Pro GmbH vertragsgemäß nachkommt.
  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von der ATEC Pro GmbH unter Eigentumsvorbehalt geliefert oder gefertigte Gegenstände oder Materialien zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen Dritter sind der ATEC Pro GmbH unverzüglich mitzuteilen. Hierdurch entstehende Kosten, insbesondere Interventionskosten, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für den Übergang von urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechten, sofern die Firma ATEC Pro GmbH solche Rechte anlässlich der von ihr erbrachten Leistung erworben hat.

§ 10 Zahlung

  1. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung gegen Vorauskasse, per Nachnahme-Verrechnungsscheck, per Nachnahme-Euroscheck oder bei Abholung zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug. Es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen geringe Gebühr gegen Transportschaden versichert werden.
  2. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 7% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Bearbeitungsgebühren werden extra angesetzt.
  3. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Verzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.

§ 11 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

§ 12 Haftungsbeschränkung

  1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Soweit übergebene Film-, Video-, oder Softwarematerialien bei ATEC Pro GmbH beschädigt werden oder verloren gehen, hat die Firma im Rahmen der Haftungsbeschränkung nach §12/1 lediglich den Wert des Rohträgermaterials (z.B. Filmmaterial) gleicher Art und Länge zu ersetzen. Eine gewünschte Versicherung dieser Gegenstände hat der Kunde selbst vorzunehmen. Ein Ersatz für verschleißbedingte Mängel oder Schäden ist ausgeschlossen.

§ 13 Urheberrechte

  1. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf oder Nutzung an einem Arbeitsplatz überlassen, d.h. er darf sie weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  2. Der Kunde steht dafür ein, dass dem von ihm erteilten Auftrag behördliche Bestimmungen und Anforderungen nicht entgegenstehen. Er garantiert die erforderlichen Lizenz- und Auswertungsrechte zu besitzen und eventuell erforderliche Meldungen abgegeben zu haben (z.B. AKM). Er stellt die ATEC Pro GmbH von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. Generell ist der Kunde verantwortlich, eventuell anfallende Abgaben selbst an die entsprechenden Institutionen abzuführen. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, durch Vorlage seiner Verträge und/oder behördlicher Genehmigungen etc. den entsprechenden Nachweis zu liefern.

§ 14 Geheimhaltung

Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Lieferung durch die ATEC Pro GmbH zugänglich werdenden Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts-, bzw. Betriebsgeheimnisse der ATEC Pro GmbH erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit keine Genehmigung vorliegt – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

§ 16 Export

Die Wiederausfuhr eingeführter Produkte aus der Bundesrepublik Österreich ist ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft.

§ 17 Anwendbares Recht

  1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der ATEC Pro GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Österreich. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des UGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Wr. Neustadt Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Die ATEC Pro GmbH ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

Gerichtsstand ist Wiener Neustadt
Stand: März 2021